Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

  1. Geltungsbereich
    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mündliche Absprachen, gleich welcher Art, sind unwirksam.
  2. Ausschluß fremder Geschäftbedingungen
    Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
  3. Wirksamkeit
    Sollten einige Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
  4. Schriftform
    Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Angebot, Preisstellung und Aufträge

  1. Angebot
    Unsere Angebote beziehen sich auf die uns zur Angebotsabgabe überlassenen Zeichnungen oder Muster. Weicht der Arbeitsaufwand bei dem folgenden Auftrag durch zusätzliche Arbeitsgänge vom Angebot ab, sind wir zur Nachberechnung der zusätzlichen Arbeiten berechtigt.
  2. Preise und Auftragsbestätigung
    Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht.
    Es gelten immer die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro.
  3. Abrufaufträge
    Abrufaufträge akzeptieren wir, wenn
    a) die Abruffrist 12 Monate nicht übersteigt
    und
    b) die Abruftermine bei Auftragseingang festgelegt sind.
    Sollten nach Ablauf der 12 Monate noch Restmengen aus dem Abrufauftrag zur Lieferung anstehen, so sind wir berechtigt, die Restmenge in einer geschlossenen Sendung sofort auszuliefern.

3. Lieferungen

  1. Vorbehalt der Selbstbelieferung
    Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzpflicht.
  2. Teillieferung
    Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung.

4. Liefertermin

  1. Allgemeine Bestimmungen über Lieferfristen
    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird.
  2. Fixtermine
    Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
  3. Mitwirkungspflicht
    Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Bestellung benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindestens aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Kunde nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.

5. Gefahrübergang

  1. Gefahrübergang mit Versendung
    Die Lieferung der Ware erfolgt ab Produktionsstätte Uelzen. Versandweg und Mittel sind mangels besonderer, schriftlicher Vereinbarung im Rahmen des Geschäftsüblichen unserer freien Wahl überlassen. Die Gefahr geht auf den Kunden mit dem Verlassen der Lieferung von unserem Gelände über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft
    Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungsfristen
    Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  2. Verzugszinsen
    Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf die offene Forderung zu entrichten.
  3. Wechsel- und Scheckzahlung
    Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen.
  4. Sonstige Gegenleistungsstörungen
    Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so können wir unabhängig von den vorstehend getroffenen Bedingungen, alle noch offenen Verbindlichkeiten sofort fällig stellen, auch soweit sie gestundet, Sicherheit für sie gegeben oder Wechsel ausgestellt sind. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten einer Mahnung und der Rechtsverfolgung, einschließlich aller hierzu erforderlichen Maßnahmen (z.B. Einholung von Auskünften, Einschaltung eines Inkassobüros) gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes
    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller vergangenen und zukünftigen Forderungen innerhalb der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde darf bis dahin die Ware nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
    Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller im Sinne von §950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten anteilig dem Wert unserer Lieferung. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  3. Veräußerung und Vorausabtretung
    Der Kunde darf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht im Verzug befindet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Wei terveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jerderzeitigen Widerruf einzuziehen.
  4. Gefährdung des Eigentumsrechtes
    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  5. Sicherungsfreigabe
    Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muß, die selbst voll bezahlt sind.

8. Sachmängel

  1. Kontroll- und Rügepflicht des Kunden
    Der Kunde hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu kontrollieren und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Kontrolle innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.
  2. Unerhebliche Mängel
    Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Es bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Sachmängelhaftung
    Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Kunde darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nachbesserung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nachbesserungsversuche mehr als dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  4. Gewährleistungspflicht
    Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  5. Rückgabe mangelhafter Produkte
    Soweit uns der Kunde begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken oder zur Besichtigung und Mängelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

9. Schadensersatzansprüche

  1. Haftungsausschluss
    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Zwingende Haftung
    Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Verjährung
    Soweit dem Kunden nach diesem Art. 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8.4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Uelzen.
  2. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Uelzen.
  3. Anzuwendendes Recht
    Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.